Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141)   
   Abschnitt 1 - Organisation (§§ 116 - 125)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 123
Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) In den Fällen der §§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des EG-Vertrages oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

(2) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

Rechtsprechung zu § 123 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 123 TKG

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 123 TKG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht