Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141) |
| Abschnitt 1 - Organisation (§§ 116 - 125) |
(1) In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 oder § 77a Absatz 1 und 2, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
(2) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
Rechtsprechung zu § 123 TKG
12 Entscheidungen zu § 123 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Köln, 17.03.2010 - 21 K 7671/09
Klagen gegen Frequenzversteigerung abgewiesen
- VG Köln, 06.11.2008 - 1 K 3194/06
- VG Köln, 21.01.2009 - 21 K 2048/07
- BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 17.07
Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 16.07
Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 08.03.2007 - 1 K 3918/06
Terminierungsentgelte im Mobilfunk müssen nicht vorab genehmigt werden
- VG Köln, 08.03.2007 - 1 K 3918/06
- BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 14.07
Mobilfunktarife: Klagen der Netzbetreiber abgewiesen
Zum selben Verfahren:
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