Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141)   
   Abschnitt 2 - Befugnisse (§§ 126 - 131)   

§ 130
Vorläufige Anordnungen

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Rechtsprechung zu § 130 TKG

12 Entscheidungen zu § 130 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 12 Entscheidungen

Literatur im Internet zu § 130 TKG

Querverweise

Auf § 130 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Bundesnetzagentur
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 133 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
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