Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141)   
   Abschnitt 2 - Befugnisse (§§ 126 - 131)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 130
Vorläufige Anordnungen

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Literatur im Internet zu § 130 TKG

Querverweise

Auf § 130 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Bundesnetzagentur
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 133 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)

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