Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141)   
   Abschnitt 2 - Befugnisse (§§ 126 - 131)   
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Abschluss des Verfahrens

(1) Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte benannt hat. Hat das Unternehmen keine Zustellungsbeauftragten benannt, so stellt die Bundesnetzagentur die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

Rechtsprechung zu § 131 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 131 TKG

Querverweise

Auf § 131 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Bundesnetzagentur
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 133 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)

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