Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 132 - 141)   
   Unterabschnitt 2 - Gerichtsverfahren (§§ 137 - 139)   
§ 137
Rechtsmittel

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.

(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Abs. 3, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 137 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 137 TKG

Querverweise

Auf § 137 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Bundesnetzagentur
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 133 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 137 TKG:
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 135 (zu § 137 III)

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