Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 132 - 141) |
| Unterabschnitt 2 - Gerichtsverfahren (§§ 137 - 139) |
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.
(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Abs. 3, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 137 TKG
- 15 Entscheidungen zu § 137 TKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 137 TKG
Querverweise
- TKG
- Bundesnetzagentur
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 133 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 68
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 135 (zu § 137 III)
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