Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 132 - 141)   
   Unterabschnitt 2 - Gerichtsverfahren (§§ 137 - 139)   

§ 137
Rechtsmittel

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt.

(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Absatz 4, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 137 TKG

203 Entscheidungen zu § 137 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 137 TKG

Querverweise

Auf § 137 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Bundesnetzagentur
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 133 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)
Redaktionelle Querverweise zu § 137 TKG:
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
      Verfahren
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
     
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Revision
          § 135 (zu § 137 III)
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