Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 132 - 141) |
| Unterabschnitt 2 - Gerichtsverfahren (§§ 137 - 139) |
Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
Rechtsprechung zu § 139 TKG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 139 TKG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 139 TKG
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 139 TKG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen