Telekommunikationsgesetz
| Teil 8 - Bundesnetzagentur (§§ 116 - 141) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 132 - 141) |
| Unterabschnitt 3 - Internationale Aufgaben (§§ 140 - 141) |
Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf Grund von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
Literatur im Internet zu § 140 TKG
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