Telekommunikationsgesetz
| Teil 10 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 148 - 149) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder | ||
| 2. | entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage | ||
| a) | besitzt oder | ||
| b) | herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. | ||
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 148 TKG
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