Telekommunikationsgesetz

   Teil 10 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 148 - 149)   

§ 148
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage
a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Rechtsprechung zu § 148 TKG

8 Entscheidungen zu § 148 TKG in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 148 TKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 148 TKG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) (zu § 148 I Nr. 2)
          § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) (zu § 148 I Nr. 2)
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