Telekommunikationsgesetz

   Teil 10 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 148 - 149)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 148
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage
a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Rechtsprechung zu § 148 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 148 TKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 148 TKG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) (zu § 148 I Nr. 2)
          § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) (zu § 148 I Nr. 2)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 148 TKG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht