Telekommunikationsgesetz
| Teil 10 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 148 - 149) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder | ||
| 2. | entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage | ||
| a) | besitzt oder | ||
| b) | herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. | ||
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Rechtsprechung zu § 148 TKG
8 Entscheidungen zu § 148 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 06.09.2006 - 2 St OLG Ss 170/06
- LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 10 Js 1977/08
Legales "Schwarzsurfen" mittels eines offenen WLANs
- VG Köln, 26.06.2009 - 1 L 821/09
- AG Wuppertal, 03.04.2007 - 22 Ds 70 Js 6906/06
Eindringen in fremdes WLAN-System strafbar
- VG Köln, 27.10.2011 - 1 K 8589/09
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- VG Köln, 03.09.2008 - 1 L 1048/08
- BVerfG, 14.12.2004 - 1 BvR 411/00
Rundfunkfreiheit; Eingriff (strafgerichtliche Verurteilung); Verletzung (Schranke ...
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Querverweise
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