Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 1 - Verfahren der Marktregulierung (§§ 9 - 15a) |
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 15 TKG
7 Entscheidungen zu § 15 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - U (Kart) 2/05
Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in Urteilsformel - Notwendiger Inhalt ...
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Bund droht voraussichtlich keine Steuerrückzahlung aus UMTS-Erlösen
- EuGH, 26.06.2007 - C-284/04
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbare Umsätze - Begriff der ...
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