Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 1 - Verfahren der Marktregulierung (§§ 9 - 15a) |
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 15 TKG
7 Entscheidungen zu § 15 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 04.05.2005 - U (Kart) 2/05
Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in Urteilsformel - Notwendiger Inhalt ...
- AG Zossen, 04.05.2007 - 5 C 6/07
Telefondienstvertrag: Allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Berechtigung des ...
- AG Bad Homburg, 23.07.2003 - 2 C 3419/02
E-Mail-Spamming - Abmahnunkosten u. Mehrwertdienstebetreiber
- EuGH, 26.06.2007 - C-284/04
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbare Umsätze - Begriff der ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-284/04
Bund droht voraussichtlich keine Steuerrückzahlung aus UMTS-Erlösen
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-284/04
- VG Köln, 14.11.2002 - 1 K 2788/00
Internet-by-Call: Telekom ist nicht zum Inkasso verpflichtet
- LG Berlin, 11.07.2001 - 18 O 63/01
Haftung des Telefonanschlußbesitzers trotz minderjährigem Benutzer
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
24.05.2012
ISiCO Datenschutz GmbH
23.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen