Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26)   

§ 16
Verträge über Zusammenschaltung

Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.

Rechtsprechung zu § 16 TKG

48 Entscheidungen zu § 16 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 48 Entscheidungen

Literatur im Internet zu § 16 TKG

Querverweise

Auf § 16 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Nummerierung
          § 67 (Befugnisse der Bundesnetzagentur)
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