Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26)   
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Verträge über Zusammenschaltung

Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemeinschaftsweit zu gewährleisten.

Rechtsprechung zu § 16 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 16 TKG

Querverweise

Auf § 16 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Sonstige Verpflichtungen
          § 41 (Angebot von Mietleitungen)
     
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Nummerierung
          § 67 (Befugnisse der Bundesnetzagentur)

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