Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26) |
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.
Rechtsprechung zu § 16 TKG
48 Entscheidungen zu § 16 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren
- BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 49.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren
- BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 43.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren
- BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 12.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühr
- BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 42.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren
- BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 23.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren
- BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 19.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren
- BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 22.00
Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 589/01
Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren ...
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