Telekommunikationsgesetz
Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190) |
Abschnitt 1 - Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183) |
(1) Die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten dürfen
1. | an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 176 genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt; | |
2. | an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 176 genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt; | |
3. | durch den Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach § 174 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden. |
(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten von den nach § 175 Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden.
(3) 1Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6. 2Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es sich um Daten handelt, die nach § 176 gespeichert waren. 3Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
beauftragter und Sicherheitskonzept § 167Katalog von Sicherheits-
anforderungen § 168Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls § 169Daten-
und Informations-
sicherheit § 170Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen, Erteilung von Auskünften § 171Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 172Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 173Automatisiertes Auskunftsverfahren § 174Manuelles Auskunftsverfahren § 175Verpflichtete; Entschädigung § 176Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten § 177Verwendung der Daten § 178Gewährleistung der Sicherheit der Daten § 179Protokollierung § 180Anforderungskatalog § 181Sicherheitskonzept § 182Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes § 183Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Rechtsprechung zu § 177 TKG
6 Entscheidungen zu § 177 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 6.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung ...
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22
- BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig
Querverweise
Auf § 177 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)