Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26) |
(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Entgelte.
(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.
Rechtsprechung zu § 20 TKG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 20 TKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 20 TKG
Querverweise
Auf § 20 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- TKG
- Marktregulierung
- Zugangsregulierung
- § 13 (Rechtsfolgen der Marktanalyse)
- Sonstige Verpflichtungen
- § 41 (Angebot von Mietleitungen)
- Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
- Nummerierung
- § 67 (Befugnisse der Bundesnetzagentur)
- Bundesnetzagentur
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 132 (Beschlusskammerentscheidungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 149 (Bußgeldvorschriften)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 20 TKG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?