Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 20
Transparenzverpflichtung

(1) Die Bundesnetzagentur kann einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Entgelte.

(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

Rechtsprechung zu § 20 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 20 TKG

Querverweise

Auf § 20 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Zugangsregulierung
          § 13 (Rechtsfolgen der Marktanalyse)
        Sonstige Verpflichtungen
          § 41 (Angebot von Mietleitungen)
     
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Nummerierung
          § 67 (Befugnisse der Bundesnetzagentur)
     
      Bundesnetzagentur
        Verfahren
          Beschlusskammern
            § 132 (Beschlusskammerentscheidungen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 149 (Bußgeldvorschriften)

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