Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26) |
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.
(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.
(3) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem Abschluss der Bundesnetzagentur vorlegen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach Satz 1 einsehen können.
Rechtsprechung zu § 22 TKG
- 4 Entscheidungen zu § 22 TKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 22 TKG
Querverweise
- TKG
- Marktregulierung
- Sonstige Verpflichtungen
- § 41 (Angebot von Mietleitungen)
- Besondere Missbrauchsaufsicht
- § 42 (Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht)
- Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
- Nummerierung
- § 67 (Befugnisse der Bundesnetzagentur)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 149 (Bußgeldvorschriften)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 22 TKG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?