Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26)   
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Zugangsvereinbarungen

(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.

(2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der Schriftform.

(3) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem Abschluss der Bundesnetzagentur vorlegen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach Satz 1 einsehen können.

Rechtsprechung zu § 22 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 22 TKG

Querverweise

Auf § 22 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Zugangsregulierung
          § 23 (Standardangebot)
          § 25 (Anordnungen durch die Bundesnetzagentur)
        Sonstige Verpflichtungen
          § 41 (Angebot von Mietleitungen)
        Besondere Missbrauchsaufsicht
          § 42 (Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht)
     
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Nummerierung
          § 67 (Befugnisse der Bundesnetzagentur)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 149 (Bußgeldvorschriften)

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