Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 27 - 39)   
   Unterabschnitt 2 - Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen (§§ 30 - 38)   
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Entgeltgenehmigung

(1) Entgelte, die nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 genehmigungsbedürftig sind, sind genehmigungsfähig, wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen kann die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit nach dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vornehmen.

(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind. § 79 bleibt unberührt.

(3) Über Absatz 2 hinausgehende Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die Bundesnetzagentur bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 handelt.

(4) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere

1. die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,
2. die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten,
3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Eigenkapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Eigenkapitals gewürdigt werden können und
4. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.

(5) Genehmigungsbedürftige Entgelte des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen sind der Bundesnetzagentur einschließlich aller zur Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.

(6) Die Bundesnetzagentur kann zur Stellung von Entgeltgenehmigungsanträgen auffordern. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Bundesnetzagentur entscheidet über Entgeltanträge innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetzagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 34 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden.

Rechtsprechung zu § 31 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 31 TKG

Querverweise

Auf § 31 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Zugangsregulierung
          § 23 (Standardangebot)
          § 25 (Anordnungen durch die Bundesnetzagentur)
        Entgeltregulierung
          Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
            § 30 (Entgeltregulierung)
            § 33 (Kostenunterlagen)
            § 34 (Price-Cap-Verfahren)
            § 35 (Verfahren der Entgeltgenehmigung)
            § 36 (Veröffentlichung)
          Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
            § 39 (Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen)
        Sonstige Verpflichtungen
          § 41 (Angebot von Mietleitungen)
     
      Kundenschutz
        § 47 (Bereitstellen von Teilnehmerdaten)

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