Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 27 - 39)   
   Unterabschnitt 2 - Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen (§§ 30 - 38)   
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Arten der Entgeltgenehmigung

Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte

1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder
2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.

Rechtsprechung zu § 32 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 32 TKG

Querverweise

Auf § 32 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Zugangsregulierung
          § 23 (Standardangebot)
          § 25 (Anordnungen durch die Bundesnetzagentur)
        Entgeltregulierung
          Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
            § 34 (Price-Cap-Verfahren)
            § 35 (Verfahren der Entgeltgenehmigung)
            § 36 (Veröffentlichung)
          Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
            § 39 (Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen)
        Sonstige Verpflichtungen
          § 41 (Angebot von Mietleitungen)

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