Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 27 - 39) |
| Unterabschnitt 2 - Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen (§§ 30 - 38) |
Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
| 1. | auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder | |
| 2. | auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34. |
Rechtsprechung zu § 32 TKG
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Literatur im Internet zu § 32 TKG
Querverweise
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