Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 27 - 39) |
| Unterabschnitt 2 - Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen (§§ 30 - 38) |
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.
Rechtsprechung zu § 37 TKG
122 Entscheidungen zu § 37 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2002 - 13 B 1426/01
Anspruch des Wettbewerbers im Rahmen einer Zusammenschaltungsanordnung
- BVerwG, 07.02.2011 - 6 C 11.10
Beiladung; notwendige Beiladung; Rechtsnachfolge; Einzelrechtsnachfolge; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2003 - 13 B 2175/02
TKG § 33 Abs. 1; TKG § 35 Abs. 2; TKG § 36 Satz 2; TKG § ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 10.10.2002 - 1 L 1617/02
Großhandelsflatrate - Vorrang der Missbrauchsaufsicht
- VG Köln, 10.10.2002 - 1 L 1617/02
- BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 11.03
Telekommunikation; Zusammenschaltungsanordnung; Bedingungen der ...
- BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 4.11
Rechtmäßigkeit einer Regulierungsverfügung gegenüber dem Betreiber eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung; ...
Zum selben Verfahren:
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