Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 27 - 39) |
| Unterabschnitt 2 - Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen (§§ 30 - 38) |
(1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält.
Rechtsprechung zu § 37 TKG
- 22 Entscheidungen zu § 37 TKG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 37 TKG
Querverweise
- TKG
- Marktregulierung
- Entgeltregulierung
- Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
- § 38 (Nachträgliche Regulierung von Entgelten)
- Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
- § 39 (Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen)
- Sonstige Verpflichtungen
- § 41 (Angebot von Mietleitungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 149 (Bußgeldvorschriften)
Rechtsberatung
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