Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 27 - 39)   
   Unterabschnitt 2 - Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen (§§ 30 - 38)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 38
Nachträgliche Regulierung von Entgelten

(1) Unterliegen Entgelte einer nachträglichen Entgeltregulierung, sind sie der Bundesnetzagentur zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige der Entgeltmaßnahme die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre. Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl anderer Nachfrager übertragbar sind, sind der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben.

(2) Wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Maßstäben des § 28 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. Sollte der Bundesnetzagentur eine Überprüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 nicht möglich sein, kann sie auch nach § 33 vorgehen.

(3) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung.

(4) Sofern die Bundesnetzagentur feststellt, dass Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam. Gleichzeitig kann die Bundesnetzagentur Entgelte anordnen, die den Maßstäben des § 28 genügen. Sofern der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht danach eigene Entgeltvorschläge vorlegt, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Verstöße gegen die Maßstäbe des § 28 abstellen. § 37 gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ordnet im Falle eines festgestellten Missbrauchs einer Stellung mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 3 auch an, in welcher Weise das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Entbündelung vorzunehmen hat.

Rechtsprechung zu § 38 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 38 TKG

Querverweise

Auf § 38 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Zugangsregulierung
          § 25 (Anordnungen durch die Bundesnetzagentur)
        Entgeltregulierung
          Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
            § 30 (Entgeltregulierung)
          Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen
            § 39 (Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen)
        Sonstige Verpflichtungen
          § 40 (Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl)
          § 41 (Angebot von Mietleitungen)
     
      Kundenschutz
        § 46 (Rufnummernübertragbarkeit, europäischer Telefonnummernraum)
        § 47 (Bereitstellen von Teilnehmerdaten)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 149 (Bußgeldvorschriften)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 38 TKG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht