Telekommunikationsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
§ 4
Internationale Berichtspflichten

Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.

Rechtsprechung zu § 4 TKG

9 Entscheidungen zu § 4 TKG in unserer Datenbank:

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11.05.2012

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Literatur im Internet zu § 4 TKG

Querverweise

Auf § 4 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 149 (Bußgeldvorschriften)

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