Telekommunikationsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   
§ 4
Internationale Berichtspflichten

Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.

Literatur im Internet zu § 4 TKG

Querverweise

Auf § 4 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 149 (Bußgeldvorschriften)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 152 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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