Telekommunikationsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.
Literatur im Internet zu § 4 TKG
Querverweise
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