Telekommunikationsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.
Rechtsprechung zu § 4 TKG
9 Entscheidungen zu § 4 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 30.09.2011 - 6 U 54/11
Örtliche Zuständigkeit bei bundesweiter Tätigkeit des Verletzers
- OLG Frankfurt, 01.04.2008 - 11 U 14/07
Wettbewerbsbeschränkung durch Deutsche Telekom AG: Endkundenanschlüsse zur ...
- VG Köln, 26.10.2005 - 21 K 4418/05
Keine Preselection-Schnittstelle für mündliche Kundenaufträge
- VG Köln, 14.11.2002 - 1 K 2788/00
Internet-by-Call: Telekom ist nicht zum Inkasso verpflichtet
- VG Köln, 14.11.2002 - 1 K 2532/00
Entgelteinzug durch die Telekom bei zeittaktunabhängigen Mehrwertdiensten und ...
- VG Düsseldorf, 19.12.2002 - 15 L 4148/02
Sperrungsverfügung gegen Access-Provider
- OLG Stuttgart, 01.08.2002 - 2 U 47/01
Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung: Verantwortlichkeit eines Resellers von ...
- OLG Hamburg, 23.03.2000 - 3 U 80/99
Online-Tarife auf dem Prüfstand: Anbieter streiten um Pauschalangebot
- OLG Karlsruhe, 12.11.1997 - 1 Ws 148/97
Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung - Verstoß gegen das TKG
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
24.05.2012
ClaraNet GmbH
11.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen