Telekommunikationsgesetz
| Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43) |
| Abschnitt 5 - Besondere Missbrauchsaufsicht (§§ 42 - 43) |
(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 42 Abs. 4 oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, soll die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung oder die Anordnung des Verfalls ausgeglichen ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
Rechtsprechung zu § 43 TKG
107 Entscheidungen zu § 43 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 08.03.2006 - 19 U 202/05
Bereicherungsausgleich zwischen Plattformbetreiber, Mehrwertdiensteanbieter und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 589/01
Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02
Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer ...
- BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02
Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer ...
- BVerwG, 15.12.2005 - 6 C 15.05
- BVerwG, 15.12.2005 - 6 C 16.05
- EuGH, 20.10.2005 - C-327/03
Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11 Absatz 2 - Gebühr ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2004 - C-327/03
Vergabe von Telefonnummern // Wettbewerb zugunsten der Telekom verfälscht
- BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 3.02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 679/01
Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2003 - 13 B 1955/03
Verpflichtung der marktbeherrschenden DTAG zur Abgabe eines Angebots für ...
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