Telekommunikationsgesetz
Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50) |
Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48) |
Unterabschnitt 1 - Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen (§§ 37 - 46) |
(1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere
1. | aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen sind, | ||
2. | eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung, | ||
3. | ein Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, | ||
4. | die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 23 oder § 28, eines festgelegten Standardangebots nach § 29 oder einer Zugangsanordnung nach § 47 ist, | ||
5. | Angaben über | ||
a) | den Umsatz, | ||
b) | die Absatzmengen, | ||
c) | die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2, | ||
d) | die Höhe der Deckungsbeiträge sowie | ||
e) | die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre und | ||
6. | soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbestandteile keine Pauschaltarife beantragt werden, eine Begründung dafür, weshalb eine solche Beantragung ausnahmsweise nicht möglich ist. |
(2) 1Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). 2Insbesondere darzulegen sind
(3) 1Das beantragende Unternehmen hat regelmäßig einmal jährlich zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. 2Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden.
(4) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 40 Absatz 5 ermöglichen.
(5) 1Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Zehnwochenregelfrist nach § 40 Absatz 5 nicht gefährdet wird. 2Sofern die Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte anfordert, müssen diese nur berücksichtigt werden, wenn das beantragende Unternehmen sie innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 47 bleiben unberührt.
bereitstellung § 43Kostenunterlagen § 44Abweichung von genehmigten Entgelten § 45Verfahren der Entgeltanzeige § 46Nachträgliche Missbrauchsprüfung
Rechtsprechung zu § 43 TKG
76 Entscheidungen zu § 43 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 03.11.2005 - 1 K 3251/03
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den ...
- BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 24.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den ...
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 25.08
Entgelt; Entgeltgenehmigung; privatrechtsgestaltende Wirkung; verfügende Wirkung; ...
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 26.08
Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Anschlusskostenbeitrages als Aufschlag auf ...
- BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 27.08
Rechtmäßigkeit der Genehmigung eines Anschlusskostenbeitrages als Aufschlag auf ...
- EuGH, 17.07.2008 - C-152/07
Arcor u.a. - Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-152/07
Arcor u.a. - Telekommunikation - Finanzierung von Verpflichtungen des ...
- VG Köln, 03.11.2005 - 1 K 3291/03
- VG Köln, 03.11.2005 - 1 K 3335/03
Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Betreibers eines öffentlichen ...
- BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05
Querverweise
Auf § 43 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Entgeltregulierung
- Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
- § 40 (Verfahren der Entgeltgenehmigung)