Telekommunikationsgesetz
| Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b) |
Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
| 1. | seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht, | |
| 2. | die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste, | |
| 3. | die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses, | |
| 4. | die angebotenen Wartungs- und Entstördienste, | |
| 5. | Einzelheiten zu seinen Preisen, | |
| 6. | die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, | |
| 7. | die Vertragslaufzeit, | |
| 8. | die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses, | |
| 9. | etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, und | |
| 10. | die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a. |
Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat.
Literatur im Internet zu § 43a TKG
Querverweise
Auf § 43a TKG verweisen folgende Vorschriften:
- TKG
- Kundenschutz
- § 47a (Schlichtung)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 152 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Besondere Vertriebsformen
- § 312c (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen)
- BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
- Informationspflichten bei Verbraucherverträgen
- § 1 (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 43a TKG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?