Telekommunikationsgesetz

   Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b)   
§ 43a
Verträge

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1. seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Registergericht,
2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen Telekommunikationsdienste,
3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
4. die angebotenen Wartungs- und Entstördienste,
5. Einzelheiten zu seinen Preisen,
6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
7. die Vertragslaufzeit,
8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,
9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden Dienste nicht eingehalten hat, und
10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a.

Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat.

Literatur im Internet zu § 43a TKG

Querverweise

Auf § 43a TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Kundenschutz
        § 47a (Schlichtung)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 152 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Redaktionelle Querverweise zu § 43a TKG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Besondere Vertriebsformen
              § 312c (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen)

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