Telekommunikationsgesetz

   Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b)   

§ 45b
Entstörungsdienst

Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über beträchtliche Marktmacht verfügt.

Rechtsprechung zu § 45b TKG

Entscheidung zu § 45b TKG in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 45b TKG

Querverweise

Auf § 45b TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Kundenschutz
        § 47a (Schlichtung)
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