Telekommunikationsgesetz
| Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b) |
Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über beträchtliche Marktmacht verfügt.
Rechtsprechung zu § 45b TKG
Entscheidung zu § 45b TKG in unserer Datenbank:
- AG Hamburg, 25.07.2007 - 6 C 45/07
Bestehen eines Verfügungsanspruchs und -grundes bei Funktionsunfähigkeit des ...
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