Telekommunikationsgesetz
| Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b) |
Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Marktmacht verfügt.
Literatur im Internet zu § 45b TKG
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