Telekommunikationsgesetz

   Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b)   
§ 45d
Netzzugang

(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren.

(2) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem festen Standort verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nr. 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche kann kostenpflichtig sein.

(3) (weggefallen)

Literatur im Internet zu § 45d TKG

Querverweise

Auf § 45d TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Kundenschutz
        § 47a (Schlichtung)

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