Telekommunikationsgesetz

   Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b)   

§ 45f
Vorausbezahlte Leistung

Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus. Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.

Literatur im Internet zu § 45f TKG

Querverweise

Auf § 45f TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Kundenschutz
        § 47a (Schlichtung)
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