Telekommunikationsgesetz

   Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b)   
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Rufnummernmissbrauch

Wer Rufnummern in seinem Telekommunikationsnetz einrichtet, hat den Zuteilungsnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Übersendung und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstige Leistungen unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist. Hat er gesicherte Kenntnis davon, dass eine in seinem Telekommunikationsnetz eingerichtete Rufnummer unter Verstoß gegen Satz 1 genutzt wird, ist er verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die Rufnummer zu sperren.

Literatur im Internet zu § 45o TKG

Querverweise

Auf § 45o TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Kundenschutz
        § 45k (Sperre)
        § 47a (Schlichtung)

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