Telekommunikationsgesetz

   Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b)   
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Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen

Der verantwortliche Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlangen des Teilnehmers diesen über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung ist, insbesondere über die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.

Literatur im Internet zu § 45p TKG

Querverweise

Auf § 45p TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Kundenschutz
        § 47a (Schlichtung)

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