Telekommunikationsgesetz

   Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b)   
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Schlichtung

(1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbieter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, wenn sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat, oder wenn die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte.

(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht.

Literatur im Internet zu § 47a TKG

Querverweise

Auf § 47a TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Kundenschutz
        § 43a (Verträge)
     
      Abgaben
        § 145 (Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren)

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