Telekommunikationsgesetz

   Teil 3 - Kundenschutz (§§ 43a - 47b)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 47b
Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.

Literatur im Internet zu § 47b TKG

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 47b TKG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht