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Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 10 - 50)   
   Abschnitt 3 - Entgeltregulierung (§§ 37 - 48)   
   Unterabschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften (§§ 47 - 48)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 48
Veröffentlichung

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.

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Rechtsprechung zu § 48 TKG

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