Telekommunikationsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur sind auch technische Richtlinien bekannt zu machen.
Literatur im Internet zu § 5 TKG
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