Telekommunikationsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8)   

§ 5
Medien der Veröffentlichung

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur sind auch technische Richtlinien bekannt zu machen.

Rechtsprechung zu § 5 TKG

5 Entscheidungen zu § 5 TKG in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 5 TKG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht