Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77)   
   Abschnitt 1 - Frequenzordnung (§§ 52 - 65)   
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Frequenznutzungsplan

(1) Die Bundesnetzagentur erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.

(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.

(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Rechtsprechung zu § 54 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 54 TKG

Querverweise

Auf § 54 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Bundesnetzagentur
        Organisation
          § 120 (Aufgaben des Beirates)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 150 (Übergangsvorschriften)

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