Telekommunikationsgesetz
Teil 3 - Kundenschutz (§§ 51 - 72) |
(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1. | die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und | |
2. | Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen. |
(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.
(4) 1Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. 2Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. 3Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern
1. | die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind, | |
2. | erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und | |
3. | Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind. |
diskriminierung, Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderungen § 52Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung § 53Unabhängige Vergleichs-
instrumente § 54Vertragsschluss und Vertrags-
zusammenfassung § 55Informations-
anforderungen für Verträge § 56Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung § 57Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung § 58Entstörung § 59Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme § 60Umzug § 61Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug § 62Rechnungsinhalte, Teilzahlungen § 63Verbindungspreis-
berechnung § 64Vorausbezahlung § 65Anspruch auf Einzelverbindungs-
nachweis § 66Angebotspakete § 67Beanstandungen § 68Schlichtung § 69Abwehr-
und Schadensersatz-
ansprüche § 70Haftungsbegrenzung § 71Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz § 72Glasfaser-
bereitstellungsentgelt
Rechtsprechung zu § 55 TKG
204 Entscheidungen zu § 55 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19
Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 18.02.2019 - 9 K 4396/18
Entscheidung der Bundesnetzagentur zugunsten einer Vergabe von 5G-Frequenzen im ...
- VG Köln, 18.02.2019 - 9 K 4396/18
- BVerwG, 22.02.2024 - 6 B 63.23
- BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16
Verlängerung der Zuteilung von Frequenzen (Frequenznutzungsrechte) aus dem ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09
Verteilung von Frequenzen; Unveränderter Fortbestand der Nutzungsbedingungen in ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - 13 A 2395/07
Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung von Zuteilungen genutzter Frequenzen; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2016 - 13 A 2395/07
Verlängerungsbegehren von befristet zugeteilten Frequenzzuteilungen im 2,6 ...
- VG Köln, 15.06.2007 - 11 K 572/07
Airdata AG darf Funkfrequenzen behalten
- BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09
- BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 53.19
Pflicht zur sachgemäßen Auslegung von Anträgen; Klagebefugnis bei Klage auf ...
- BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 53.19
Querverweise
Auf § 55 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)