Telekommunikationsgesetz
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77) |
| Abschnitt 1 - Frequenzordnung (§§ 52 - 65) |
(1) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Voraussetzung dafür ist, dass
| 1. | Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind, | |
| 2. | die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist, | |
| 3. | öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. |
(2) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.
(3) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn diese Rechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.
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