Telekommunikationsgesetz
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77) |
| Abschnitt 1 - Frequenzordnung (§§ 52 - 65) |
Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.
Literatur im Internet zu § 59 TKG
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