Telekommunikationsgesetz
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 8) |
(1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach Absatz 1 erforderlich sind, insbesondere die Handelsregisternummer, die Anschrift, die Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie den voraussichtlichen Termin für die Aufnahme der Tätigkeit. Die Meldung hat nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular zu erfolgen.
(3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.
(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
Rechtsprechung zu § 6 TKG
73 Entscheidungen zu § 6 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 21.02.2001 - U (Kart) 33/00
Wettbewerbsrechtliche Beurteilung eines regionalen Energieversorgungsunternehmen, ...
- BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00
Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98
Immobilien- Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers nach TKG
- OLG Düsseldorf, 20.06.2002 - U (Kart) 69/01
Zulässigkeit eines Kombinationsangebots eines kommunalen Energieversorgers mit ...
- OLG München, 10.10.2002 - U (K) 2616/02
- BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97
Kommunale Finanzhoheit bietet keinen dem Eigentumsgrundrecht vergleichbaren ...
- BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 7.00
Telekommunikation; Teilnehmeranschlussleitung; entbündelter Zugang; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Braunschweig, 07.03.2012 - 5 B 25/12
Eigener Ausbau eines Breitbandkabelnetzes durch Gemeinde und ...
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