Telekommunikationsgesetz
Teil 3 - Kundenschutz (§§ 51 - 72) |
(1) Bei der Abrechnung sind Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet,
(2) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. 2Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen.
(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände fest.
diskriminierung, Berücksichtigung der Interessen von Endnutzern mit Behinderungen § 52Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung § 53Unabhängige Vergleichs-
instrumente § 54Vertragsschluss und Vertrags-
zusammenfassung § 55Informations-
anforderungen für Verträge § 56Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung § 57Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung § 58Entstörung § 59Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme § 60Umzug § 61Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug § 62Rechnungsinhalte, Teilzahlungen § 63Verbindungspreis-
berechnung § 64Vorausbezahlung § 65Anspruch auf Einzelverbindungs-
nachweis § 66Angebotspakete § 67Beanstandungen § 68Schlichtung § 69Abwehr-
und Schadensersatz-
ansprüche § 70Haftungsbegrenzung § 71Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz § 72Glasfaser-
bereitstellungsentgelt
Rechtsprechung zu § 63 TKG
43 Entscheidungen zu § 63 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 29.04.2015 - 21 L 2480/14
Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe von Frequenzen vorläufig gestoppt
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4151/14
Überprüfung der Verteilung von Frequenznutzungsrechten im Bereich knapper ...
- VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4151/14
- VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14
Formelle Rechtmäßigkeit einer Frequenznutzungserlaubnis für das Angebot von ...
- BVerwG, 20.02.2017 - 6 B 36.16
Mobilfunk; Frequenzvergabe; Versteigerungsverfahren; Bedarfsüberhang
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 22.04.2016 - 9 K 1486/15
Anspruch eines Betreibers funkgestützter Netze zum Angebot eines breitbandigen ...
- VG Köln, 22.04.2016 - 9 K 1486/15
- VG Köln, 12.10.2023 - 1 L 1405/22
Frequenzordnung, Frequenznutzung, Frequenzzuteilung, Funkfrequenzen, Widerruf, ...
- VG Köln, 25.04.2007 - 21 K 3675/05
Widerruf der UMTS-Lizenz für die Quam GmbH ist rechtmäßig
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 2553/11
Der Widerruf einer telekommunikationsrechtlichen Lizenz- bzw. Frequenzzuteilung ...
- BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10
Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2009 - 13 A 2069/07
Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheids nach § 63 ...
- BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 2553/11