Telekommunikationsgesetz
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77e) |
| Abschnitt 1 - Frequenzordnung (§§ 52 - 65) |
(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.
(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 64 TKG
5 Entscheidungen zu § 64 TKG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 14.03.2005 - 11 K 233/05
Powerline für den Internetzugang; Anordnung zur Vermeidung von Funkstörungen
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.2006 - 1 S 787/05
Anwendbarkeit der Nebenbestimmung 30 zur FreqBZPV begegnet rechtlichen Zweifeln
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.2006 - 1 S 787/05
- VGH Bayern, 23.11.2011 - 14 BV 10.1811
Zur Frage, ob eine 30m hohe Mobilfunkanlage einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 ...
- VG Köln, 17.03.2010 - 21 K 7173/09
Klagen gegen Frequenzversteigerung abgewiesen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2003 - 9 A 3137/00
Bestand von öffentlich-rechtlichen Verträgen nach Gesetzesänderung
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