Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77)   
   Abschnitt 1 - Frequenzordnung (§§ 52 - 65)   
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Einschränkung der Frequenzzuteilung

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

Literatur im Internet zu § 65 TKG

Querverweise

Auf § 65 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 149 (Bußgeldvorschriften)

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