Telekommunikationsgesetz
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77) |
| Abschnitt 2 - Nummerierung (§§ 66 - 67) |
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit
| 1. | nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde, | |
| 2. | nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt, | |
| 3. | nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde, | |
| 4. | nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde, | |
| 5. | Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden, | |
| 6. | nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden oder | |
| 7. | nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt. |
Literatur im Internet zu § 66g TKG
Querverweise
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