Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77e)   
   Abschnitt 2 - Nummerierung (§§ 66 - 67)   

§ 66h
Wegfall des Entgeltanspruchs

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit

1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde,
2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt oder eine auf Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt wurde,
3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfahren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2 und 3 verstoßen wurde,
4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wurden,
6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,
7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder
8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden. In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.

 

Hinweis der Redaktion:

Nr. 8 tritt gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 3.5.2012 (BGBl. I S. 958) am 1.6.2013 in Kraft.

Rechtsprechung zu § 66h TKG

2 Entscheidungen zu § 66h TKG in unserer Datenbank:

Literatur im Internet zu § 66h TKG

Querverweise

Auf § 66h TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Nummerierung
          § 66m (Umgehungsverbot)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 152 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht