Telekommunikationsgesetz
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77) |
| Abschnitt 2 - Nummerierung (§§ 66 - 67) |
Literatur im Internet zu § 66l TKG
Querverweise
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 66l TKG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?