Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77)   
   Abschnitt 2 - Nummerierung (§§ 66 - 67)   
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Umgehungsverbot

Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Literatur im Internet zu § 66l TKG

Querverweise

Auf § 66l TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 152 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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