Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77e)   
   Abschnitt 2 - Nummerierung (§§ 66 - 67)   
§ 66l
Internationaler entgeltfreier Telefondienst

Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

Rechtsprechung zu § 66l TKG

6 Entscheidungen zu § 66l TKG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 66l TKG

Querverweise

Auf § 66l TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Nummerierung
          § 66m (Umgehungsverbot)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 152 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

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