Telekommunikationsgesetz
| Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77e) |
| Abschnitt 3 - Wegerechte (§§ 68 - 77e) |
Soweit die Ausübung des Rechts nach § 68 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehenen Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Fall hat der Mitbenutzungsberechtigte an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.
Rechtsprechung zu § 70 TKG
8 Entscheidungen zu § 70 TKG in unserer Datenbank:
- VG Trier, 28.11.2012 - 5 K 617/12
Die Verjährungsfrist hinsichtlich eines Anspruchs des ...
- VG Köln, 23.04.2008 - 21 K 2701/07
Deutsche Telekom muss Wettbewerbern Zugang zu Leerrohren und unbeschalteten ...
- BVerwG, 27.01.2010 - 6 C 22.08
Zugang; Teilnehmeranschluss; Teilnehmeranschlussleitung; Kollokation; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-99/09
Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte - Übertragbarkeit der ...
- VG Köln, 10.01.2008 - 21 L 1178/07
- VG Köln, 14.11.2002 - 1 K 1799/01
- VG Köln, 28.02.2002 - 1 K 3741/98
- VG Köln, 21.02.2002 - 1 K 5694/98
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
Freshfields Bruckhaus Deringer
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht