Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77)   
   Abschnitt 3 - Wegerechte (§§ 68 - 77)   
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Mitbenutzung

Soweit die Ausübung des Rechts nach § 68 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehenen Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Fall hat der Mitbenutzungsberechtigte an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.

Rechtsprechung zu § 70 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 70 TKG

Querverweise

Auf § 70 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Wegerechte
          § 77 (Ersatzansprüche)

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