Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77e)   
   Abschnitt 3 - Wegerechte (§§ 68 - 77e)   

§ 71
Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck

(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.

(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.

Rechtsprechung zu § 71 TKG

43 Entscheidungen zu § 71 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 71 TKG

Querverweise

Auf § 71 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
        Wegerechte
          § 77 (Ersatzansprüche)
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