Telekommunikationsgesetz
Teil 4 - Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung (§§ 73 - 77) |
(1) 1Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,
2Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.
(2) 1Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. 2Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss angegeben werden. 3Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können.
(3) 1Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. 2Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. 3In diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Fundstelle in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite.
(4) 1Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenbeschreibungen aufgrund des Umfangs nicht zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die zumindest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden Schnittstellenbeschreibung enthält. 2Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher, dass die Schnittstellenbeschreibungen nach Anforderung unverzüglich an die Interessenten abgegeben werden und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der Schnittstellenbeschreibungen ungleich behandelt werden. 3Ein für den Bezug von Schnittstellenbeschreibungen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden.
(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden ist.
endeinrichtungen § 74Schnittstellen-
beschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze § 75Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten § 76Zugangsberechtigungs-
systeme § 77Streitschlichtung
Rechtsprechung zu § 74 TKG
32 Entscheidungen zu § 74 TKG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2012 - 1 L 36/12
Entschädigung aufgrund Verstoßes gegen § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004
- OVG Hamburg, 18.11.2019 - 3 Bf 168/14
Erstattung von Kosten, die ihr durch Umlegung von Telekommunikationsleitungen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 - 6 A 10009/18
Kostenersatzanspruch der Trägerin einer Abwasserbeseitigungseinrichtung für die ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 S 1245/15
Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationslinie
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von ...
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
- OVG Thüringen, 04.05.2023 - 3 KO 345/20
Kostentragung für die Verlegung einer Telekommunikationslinie
- VG Schwerin, 24.08.2022 - 7 A 1355/19
Folge- und Folgekostenpflicht des Telekommunikationsunternehmens bei Änderung ...
- VG Karlsruhe, 30.09.2020 - 4 K 103/19
- VG Magdeburg, 14.01.2019 - 3 A 257/18
Erfolgreiche Klage auf Zustimmung des Straßenbaulastträgers zur Errichtung einer ...
- VG Köln, 29.03.2019 - 9 K 15283/17
Querverweise
Auf § 74 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)