Telekommunikationsgesetz

   Teil 5 - Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten (§§ 52 - 77)   
   Abschnitt 3 - Wegerechte (§§ 68 - 77)   
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Ersatzansprüche

Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Rechtsprechung zu § 77 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 77 TKG

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