Telekommunikationsgesetz
| Teil 6 - Universaldienst (§§ 78 - 87) |
Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereint oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
Rechtsprechung zu § 80 TKG
56 Entscheidungen zu § 80 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Köln, 18.11.2002 - 1 L 2154/02
- VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01
- VG Köln, 25.03.2003 - 1 L 353/03
Keine Entgeltregulierung bei »TDN« und »T-VPN«
- VG Köln, 25.03.2003 - 1 L 381/03
- VG Köln, 01.09.2011 - 22 L 1011/11
Die First Mail Düsseldorf GmbH muss ihre Preise vorerst anpassen
- VG Köln, 06.03.2002 - 1 L 2836/01
- VG Köln, 18.09.2003 - 1 L 2207/03
- AG Meldorf, 15.09.2009 - 87 C 554/09
Einbeziehung von AGB bei Internet-by-Call-Verträgen
- VG Köln, 30.06.2009 - 22 L 582/09
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