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Telekommunikationsgesetz
Teil 5 - Informationen über Infrastruktur und Netzausbau (§§ 78 - 86) |
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__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
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§ 78Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes
§ 79Informationen über Infrastruktur
§ 80Informationen über Breitbandausbau
§ 81Informationen über künftigen Netzausbau
§ 82Informationen über Baustellen
§ 83Informationen über Liegenschaften
§ 84Gebiete mit Ausbaudefizit
§ 85Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen
§ 86Verordnungs-
ermächtigung
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 82 TKG
6 Entscheidungen zu § 82 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10
Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet
- OLG Düsseldorf, 13.04.2005 - Kart 3/05
Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG im Bereich der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2005 - 13 A 3782/03
Verpflichtung zur Anpassung der Entgelte für die Leistung von sogenannten ...
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - U (Kart) 17/08
Bindungswirkung einer bestandskräftigen kartellbehördlichen oder rechtskräftigen ...
- LG Erfurt, 28.04.2021 - 1 HKO 43/20
Zugriff auf Mails des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
- VG Köln, 18.11.2004 - 1 K 639/00
Telekommunikationsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen von Verträgen über die ...
Querverweise
Auf § 82 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Verfahren der Marktregulierung
- § 10 (Marktdefinition)
- Informationen über Infrastruktur und Netzausbau