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Telekommunikationsgesetz

   Teil 6 - Frequenzordnung (§§ 87 - 107)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 88
Aufgaben

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1. Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
2. Frequenzen zugeteilt und
3. Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

Rechtsprechung zu § 88 TKG

95 Entscheidungen zu § 88 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 88 TKG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 88 TKG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 206 V (Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses)
Was ist das?

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