Telekommunikationsgesetz

   Teil 2 - Marktregulierung (§§ 9 - 43)   
   Abschnitt 2 - Zugangsregulierung (§§ 16 - 26)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 9
Grundsatz

(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.

(2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11 über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.

(3) § 18 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 9 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 TKG

Querverweise

Auf § 9 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Marktregulierung
        Zugangsregulierung
          § 9a (Neue Märkte)

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