Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115)   
   Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107)   
§ 92
Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche Stellen

An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 92 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 92 TKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 92 TKG:
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
        § 4b (Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen)

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