Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107) |
An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 92 TKG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 92 TKG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 92 TKG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 92 TKG:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
- § 4b (Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen)
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