Sie sehen hier das TKG in der seit 1.12.2021 geltenden Fassung. Zur vorherigen Fassung.
Telekommunikationsgesetz
Teil 6 - Frequenzordnung (§§ 87 - 107) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.
§ 87Ziele der Frequenzregulierung
§ 88Aufgaben
§ 89Verordnungs-
ermächtigung § 90Frequenzplan § 91Frequenzzuteilung § 92Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung § 93Gemeinsame Frequenzzuteilungen § 94Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen § 95Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten § 96Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen § 97Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf § 98Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung § 99Bestandteile der Frequenzzuteilung § 100Vergabeverfahren § 101Flexibilisierung der Frequenznutzung § 102Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht § 103Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung § 104Einschränkung der Frequenzzuteilung § 105Förderung des Wettbewerbs § 106Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen § 107Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
Neu Gesamtansicht
ermächtigung § 90Frequenzplan § 91Frequenzzuteilung § 92Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung § 93Gemeinsame Frequenzzuteilungen § 94Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen § 95Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten § 96Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen § 97Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf § 98Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung § 99Bestandteile der Frequenzzuteilung § 100Vergabeverfahren § 101Flexibilisierung der Frequenznutzung § 102Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht § 103Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung § 104Einschränkung der Frequenzzuteilung § 105Förderung des Wettbewerbs § 106Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen § 107Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
Rechtsprechung zu § 93 TKG
6 Entscheidungen zu § 93 TKG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.05.2022 - V ZR 7/21
Darlegungs- und Beweislast bei Einwirkung auf Eigentum; Mobilfunkinfrastruktur
- AG Bonn, 26.11.2013 - 104 C 146/13
Telekommunikationsvertrag, Flatrate, Einzelverbindungsnachweis, Auskunftsanspruch
- OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 9/14
Befugnis eines Telekommunikationsdienstleisters zur Speicherung von Nutzerdaten
- AG Meldorf, 21.07.2011 - 81 C 241/11
Telekommunikationsdienst-Anbieter darf Forderungen über ...
- OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13
Datenspeicherung bei DSL-Anschluss
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 93 TKG:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechte der betroffenen Person
- § 34 (Auskunftsrecht der betroffenen Person) (zu § 93 II 2)