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Telekommunikationsgesetz

   Teil 6 - Frequenzordnung (§§ 87 - 107)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 93
Gemeinsame Frequenzzuteilungen

Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 93 TKG

6 Entscheidungen zu § 93 TKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 93 TKG:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Rechte der betroffenen Person
          § 34 (Auskunftsrecht der betroffenen Person) (zu § 93 II 2)
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