Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107) |
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
| 1. | der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, | |
| 2. | die Einwilligung protokolliert wird, | |
| 3. | der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und | |
| 4. | der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. |
Rechtsprechung zu § 94 TKG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 94 TKG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 94 TKG
Querverweise
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