Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115)   
   Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107)   
§ 94
Einwilligung im elektronischen Verfahren

Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

1. der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Rechtsprechung zu § 94 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 94 TKG

Querverweise

Auf § 94 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
        Datenschutz
          § 98 (Standortdaten)

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